Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Wie viele Fahrtkosten, Fahrtkostenzuschüsse, Fahrtkostenersatz darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten?

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Fahrtkosten – wer zahlt? Staat oder Arbeitgeber

Wenn die Wohnstätte des Arbeitnehmers in einer gewissen Entfernung zum Arbeitsplatz liegt, fallen Fahrtkosten an. Diese können z.B. 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedeuten, oder auch Fahrten von über einer Stunde, für Pendler, die regelmäßig von der Vorstadt in die City unterwegs sind, und die für Fahrten einen PKW nutzen.

Es besteht also ein finanzieller Mehraufwand, und es stellt sich die Frage, nach einer Entschädigung für die entstandenen Kosten.

Die Fahrten zur Arbeitsstätte sind oft mit hohen Kosten verbunden und dem Arbeitnehmer ist nicht zuzumuten, diese selbst zu tragen, weil das zu einer erheblichen Reduzierung des Nettolohns führen würde.

Pendlerpauschale vom Staat

Es kann vonseiten des Staates eine Bezuschussung langer Anfahrten gemacht werden, in Form der sog. Pendlerpauschale oder Entfernungspauschale. Diese werden in der Steuererklärung geltend gemacht. Einer der Hauptkritikpunkte besteht darin, dass gut Verdienende viel stärker gefördert werden als Geringverdiener. Ein weiteres grundlegendes Problem dieser Berechnung ist, dass Arbeitnehmer, die unter dem Steuerfreibetrag verdienen, die Pauschale nicht nutzen können. Dadurch ergibt sich ein Loch und fehlende, obwohl nötige Unterstützung für Teilzeitkräfte, Azubis, Kurzzeit Arbeitende und Ältere, die ihre Rente nur aufbessern wollen.

Der Arbeitnehmer kann am Jahresende die Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Das bedeutet, dass sich das zu versteuernde Bruttoentgelt reduziert, was für den Antragsteller einen geldwerten Vorteil bedeutet. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die Arbeit entstehen.

Im Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers bekommt der Beantragende der Pendlerpauschale als Steuerreduzierung, was dazu führt, dass die erstandenen Kosten erst wesentlich später, nach Auswertung der Steuererklärung, erstattet werden.

Zunächst soll betrachtet werden, wie eine Bezuschussung vonseiten des Staates aussehen kann.

Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit sind nicht präzise, sondern nur im Sinne einer Entfernungspauschale steuerlich absetzbar.

So ist es dem Pendler rechtlich freigestellt, welches Verkehrsmittel er zu Fahrt zur Arbeitsstätte benutzt, er kann mit dem Auto fahren, Bahn, Bus, Fahrrad oder mit dem E-Roller.

Es wird nicht eine Berechnung der tatsächlichen Kosten vollzogen, sondern er bekommt eine festgesetzte Entfernungspauschale, die sogenannte Pendlerpauschale.

Die Pendlerpauschale gewährt dem Fahrer einen Betrag von 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer auf dem Weg zur Arbeit. Ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 0,35 €

Die Zuschüsse errechnen sich damit wie folgt:

Arbeitstage im Monat * Kilometer einfache Fahrt * 0,30 EUR = Fahrtkostenzuschuss

Da verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden können, kann die Entfernung tatsächlich variieren. Die U-Bahn nimmt z. B. eine andere Route als der Bus oder die Fahrt mit dem Pkw. Der Gesetzgeber nimmt zur Berechnung der Zuschüsse die kürzeste Straßenverbindung als Maßstab. Es gibt dabei eine Ausnahme. Eine längere Strecke kann geltend gemacht werden, „wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Verkehrsgünstiger bedeutet, dass die Strecke, trotz einer größeren Entfernung, einen zeitlichen Vorteil bringt.

Offensichtlich bedeutet, dass die Strecke in so einem Maße vorteilhaft ist, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer für diese entscheiden würde.

Es spielt dabei eine Rolle, wie hoch der zeitliche Vorteil ist. Vonseiten der Finanzämter wird oft nur eine längere Strecke akzeptiert, wenn eine Zeitersparnis von min. 20 Minuten erzielt werden kann. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht haltbar und sehr wenig der tatsächlichen Lage des Fahrers entsprechend. Bei einer Route, die insgesamt nur 20 Min. dauert, wäre eine Bewilligung der entfernungsmäßigen längeren Strecke ausgeschlossen. Diese pauschale Beurteilung der Strecke ist demnach nicht sachdienlich und nicht gerechtfertigt.

Rechtlich gesehen, soll die Zeitersparnis im Verhältnis zur Dauer der Fahrt als Berechnungsgrundlage dienen, so urteilt der Bundesfinanzhof (BFH-Urteile vom16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520 und BStBl. 2012 II S. 470). Damit ist die tatsächliche Fahrt Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verbindung, die von der Entfernung größer ist. Es muss eine Zeitersparnis von mindestens 10 % erzielt werden. Es besteht aber nicht nur die Zeitersparnis als Kriterium. Die Fahrtstrecke wird vielmehr genau untersucht. Kriterien für eine günstigere Verbindung können z. B. auch weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten und weniger Verkehr sein.

Das Finanzamt geht von 15 Arbeitstagen im Monat aus, insbesondere weil mittlerweile immer mehr im Homeoffice gearbeitet wird. Wenn mehr Tage bei der Arbeit verbracht werden, sind die nachzuweisen und könne dann auch subventioniert werden. Tage im Homeoffice können dazu führen, dass weniger Fahrten zur Arbeit anfallen und sind bei der Berechnung der Fahrtkosten zu berücksichtigen und gegebenenfalls abzuziehen.

Wird kein Kraftwagen benutzt, ist die Entfernungspauschale auf 4500 EUR begrenzt.

Die pauschale Beurteilung der Fahrtkosten gilt nicht für Flugstrecken und Sammelbeförderung. Hier sind die tatsächlich anfallenden Kosten maßgebend und können geltend gemacht werden.

Die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind geltend zu machen, wenn diese Höhe ist als die Entfernungspauschale.

Wenn es sich bei der Fahrt zur Arbeit um einen weiten Weg handelt, kann auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag geltend gemacht werden. Das führt dazu, dass weniger Lohnsteuer anfällt. Dazu wird ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt, dieser kann heruntergeladen werden, die Fahrkosten sind dort als Werbungskosten aufzuführen.

Der Freibetrag ist ein Jahr gültig, maximal zwei Jahre, danach muss er erneut beantragt werden.

Der Freibetrag kann nur geltend gemacht werden, bei Werbungskosten von min. 1600 EUR Fahrtkosten im Jahr.

Jobticket und Zuschüsse vom Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber kann eingreifen und den Arbeitnehmer von seinen Mehraufwendungen entlasten. Eine Bezuschussung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber steht der Pendlerpauschale mit vielen Vorteilen entgegen. Homeoffice ist eine Möglichkeit, die Fahrtkosten zu reduzieren, es fallen in den meisten Fällen aber trotzdem gewisse Fahrtkosten an. Es arbeiten allerdings immer mehr Menschen komplett im Homeoffice und sie haben deswegen gar keine Fahrtkosten. Das ist aber immer noch die Ausnahme.

Zahlung, die der Arbeitgeber leistet, erfolgen freiwillig. Dies unterscheidet die Kosten von Kosten einer Dienstreise, wofür Übernahme der Aufwendungen vonseiten des Arbeitgebers verpflichtend sind gem. 670 BGB. Die Zuschüsse, die der Arbeitgeber subventioniert, können auch als Gehaltserhöhung gesehen werden. Die erhaltenden Gelder sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, der Arbeitgeber trägt die Steuern, was für den Arbeitnehmer einen weiteren geldwerten Vorteil bedeutet.

Eine faire und weitreichende Unterstützung bei den Fahrtkosten kann zu einer höheren Arbeitszufriedenheit der Arbeitnehmer führen, und für potenzielle Arbeitnehmer ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des Arbeitsplatzes bedeuten.

Die Zuschüsse zu den Fahrtkosten sind steuerfrei. Es wird in diesem Zusammenhang auch vom Jobticket gesprochen. Die Zuschüsse werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt, wobei weder ein Lohnverzicht noch eine Lohnumwandlung stattfindet.

Statt dem Zuschuss kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch mit seinen Mitteln zur Arbeitsstätte unentgeltlich befördern.

Das Jobticket kann auch von Minijobbern und geringfügig Beschäftigten genutzt werden und auch von Auszubildenden. Das ist auch sinnvoll, weil Auszubildende oft keine Steuern zahlen und deswegen auch keine Steuererklärung abgeben.

Wenn ein Jobticket gezahlt wird, sind Kosten für Fahrten nicht zusätzlich in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.

Fazit

Es bestehen damit zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Mehraufwendungen für Fahrtkosten für den Arbeitnehmer reduzieren. Eine Förderung durch den Staat durch eine Pauschale oder die Förderung vonseiten des Arbeitgebers durch einen zusätzlichen Betrag zum Nettolohn.

Dabei erscheint die Förderung durch den Arbeitgeber durch das Jobticket, also die Förderung des Arbeitgebers, als vorteilhaft. Dem Arbeitgeber steht das Geld schneller zur Verfügung und eine zweckdienlichere Berechnung des Zuschusses als bei der Pendlerpauschale ist vorteilhaft.

Ein weiterer Vorteil der Pauschale vom Staat besteht darin, dass der Arbeitgeber nicht de facto ein höheres Gehalt zahlen muss. Es ist möglich, dass der Arbeitgeber den Lohn bei Verhandlung eines Arbeitsvertrages etwas reduziert, um seine Belastung durch die Mehraufwendung des Jobtickets etwa abzumildern.

Der Arbeitnehmer sollte versuchen abzuwägen, welche Förderung für ihn vorteilhaft ist und gegebenenfalls einen Steuerberater zu Rate ziehen.

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